Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Kostenbeamte hätte die - ermäßigte - Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 1211 KV zu § 3 Abs. 2 GKG nicht gegen die [...]
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