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FG Nürnberg - Entscheidung vom 19.03.2008

III 11/06

Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2 § 70 Abs. 4

Streitig ist zuletzt noch, ob die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind A für Januar bis April 2004 geändert werden kann. Der Kläger bezog für seinen Sohn A (geb. 01.02.1983) zunächst laufend Kindergeld. [...]
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