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BVerwG - Entscheidung vom 16.12.2008

3 B 25.08

Normen:
VwGO § 132 Abs. 2

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 3 B 25.08

DRsp Nr. 2009/3064

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Kläger legt keinen Zulassungsgrund schlüssig dar.

1.

Der Kläger stützt seine Beschwerde an erster Stelle auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ). Er legt indessen nicht hinreichend dar, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ). Hierzu wäre erforderlich gewesen, einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung eines dieser Divergenzgerichte zu bezeichnen und ihm einen rechtlichen Obersatz des Verwaltungsgerichts gegenüberzustellen, der davon abweicht und der die angefochtene Entscheidung trägt. Das leistet der Kläger nicht. Er bezieht sich zwar auf die Urteile des Senatsvom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - (BVerwGE 116, 42 ) undvom 28. Februar 2007 - BVerwG 3 C 18.06 - (Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 9). Er rügt jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht sich mit einem tragenden Satz aus diesen Urteilen in Widerspruch gesetzt hätte. Stattdessen behauptet er eine innere Widersprüchlichkeit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts selbst, die sich in dem angefochtenen Urteil widerspiegele. Damit bemängelt er in Wahrheit, dass das Verwaltungsgericht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt ist.

2.

Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) wird nicht schlüssig dargetan. Hierzu wäre erforderlich gewesen, eine Rechtsfrage, die sich dem Verwaltungsgericht gestellt hatte, zu bezeichnen und näher darzulegen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den entschiedenen Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Auch dies leistet der Kläger nicht. Zwar bezeichnet er eine Reihe von Fragen zur Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwRehaG und zu § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG, zu beider rechtlichem Verhältnis und zur Vereinbarkeit dieser gesetzlichen Regelung - zumal in der Auslegung, die sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden hat - mit deutschem Verfassungsrecht und mit dem Völkerrecht. Wie er selbst einräumt, sind alle diese Fragen aber in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 21. Februar 2002 und vom 28. Februar 2007 a.a.O. sowieBeschluss vom 1. Juli 1999 - BVerwG 7 B 2.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 5) und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 2 BvR 955/00 u.a. - BVerfGE 112, 1) bereits geklärt. Der Kläger zeigt nicht auf, welche Umstände dazu führten, dass diese Fragen einer erneuten oder weitergehenden Klärung bedürften. Stattdessen erschöpft sich sein umfangreicher Vortrag in einer kritischen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung. Damit ist eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan.

3.

Auch der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) wird nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger rügt zwar am Rande, das Urteil des Verwaltungsgerichts habe ihn überrascht; nach dem Gang der mündlichen Verhandlung habe er nicht mehr damit gerechnet, dass sich der Einzelrichter dann doch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anschließe. Damit ist weder eine Verletzung des Gebots, der Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ), noch eine Verletzung des weiteren Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ), dargetan. Ausweislich der Niederschrift wurde die Sache im Termin zur mündlichen Verhandlung vom Verwaltungsgericht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erörtert. Der Kläger hatte hierbei auch nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen ausführlich Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt darzulegen. Aus seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass das Gericht ihn durch rechtliche Hinweise in einer bestimmten Richtung von weiterem Vortrag abgehalten hätte, der für die dann ergangene Entscheidung erheblich gewesen wäre. Ebenso wenig behauptet er, das Gericht habe seiner Entscheidung Umstände zugrunde gelegt, die nicht erörtert worden wären und auch nicht zum Prozessstoff gehört hätten. Dann aber lässt sich ein Verfahrensmangel nicht erkennen. Ob der Kläger aus der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen hat, das Gericht werde sich seiner Rechtsauffassung anschließen, betrifft allein seine subjektive Einschätzung; ein diesbezüglicher Irrtum könnte einen Verfahrensmangel für sich gesehen nicht begründen.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Greifswald, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 212/05