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BVerwG - Entscheidung vom 26.03.2008

3 B 95.07

BVerwG, Beschluß vom 26.03.2008 - Aktenzeichen 3 B 95.07

DRsp Nr. 2008/9469

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) liegt nicht vor.

Die Beigeladene zu 1 rügt als Verstoß gegen den Aufklärungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO , dass das Verwaltungsgericht den Angaben nicht nachgegangen sei, die sie in der mündlichen Verhandlung zur Nutzung des Grundstücks am maßgeblichen Stichtag, dem 25. Dezember 1993, gemacht habe. Es hätte hierzu ihren gesetzlichen Vertreter als Zeugen hören müssen, außerdem hätten die zu diesem Zeitpunkt zum Betrieb gehörenden Mitarbeiter als Zeugen gehört werden können. Einen entsprechenden Beweisantrag hat die auch im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Beigeladene zu 1 jedoch nicht gestellt. Ebenso wenig mussten sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus aufdrängen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 [n.F.] VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Verfahrensfehlers beurteilt sich nach der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten materiell-rechtlichen Rechtsauffassung (Urteile vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4 und vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 [119]). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil jedoch ausgeführt, dass die in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zu 1 aufgestellten Behauptungen - auch wenn man ihre Richtigkeit unterstelle - nichts an der Beurteilung geändert hätten, dass das Grundstück am Stichtag nicht mehr zu kommunalen Zwecken genutzt wurde.

Soweit mit der Beschwerde außerdem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe sein Urteil auf Tatsachen gestützt, zu denen sie - die Beigeladene zu 1 - sich nicht habe äußern können, wodurch das Gebot rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO , Art. 103 Abs. 1 GG ) verletzt sei, fehlt es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an den erforderlichen Angaben dazu, was die Beigeladene zu 1 bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise noch ergänzend vorgetragen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO . Wegen des Wertes des Streitgegenstandes wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.

Vorinstanz: VG Berlin, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 59.03