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BVerwG - Entscheidung vom 20.02.2008

10 B 7.08

BVerwG, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 B 7.08 - Aktenzeichen 10 PKH 2.08

DRsp Nr. 2008/5956

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO , § 114 ZVO).

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO .

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie wirft die Frage als grundsätzlich bedeutsam auf,

ob Yeziden in der Türkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit einer Gruppenverfolgung durch moslemische Nachbarn ausgesetzt sind.

Dies ist keine Rechtsfrage, sondern betrifft die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei. Die Klärung derartiger Fragen ist aber den Tatsachengerichten vorbehalten und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG .

Vorinstanz: OVG Niedersachsen, vom 20.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 LB 83/04