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BVerwG - Entscheidung vom 03.03.2008

10 B 141.07

BVerwG, Beschluß vom 03.03.2008 - Aktenzeichen 10 B 141.07

DRsp Nr. 2008/5954

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde im Wesentlichen auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 129.07 - wegen Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht vorgelegt hat. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2008 verworfen, weil weder die Grundsatz- noch die Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben worden sind. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug. Soweit die Beschwerde zusätzlich - im Rahmen ihrer Gehörs- und Aufklärungsrüge - u.a. auf die Bedrohung des Klägers durch Angehörige des früheren Baath-Regimes sowie auf die aktuelle Entwicklung im Irak, insbesondere im Nordirak, hinweist, entspricht sie nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und geht im Übrigen im Kern nicht über die Beschwerdebegründung im Verfahren - BVerwG 10 B 129.07 - hinaus.

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 19.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 684/06