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BVerwG - Entscheidung vom 20.02.2008

10 B 133.07

BVerwG, Beschluß vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 10 B 133.07

DRsp Nr. 2008/5951

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die der Sache nach geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) nicht in einer Weise dar, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

Zur Begründung bezieht sich die Beschwerde mit einem Satz auf die Beschwerdebegründung, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Beschwerdeverfahren - BVerwG 10 B 128.07 -, das die Mutter der Kläger betrifft, vorgelegt hat, um dort die Zulassung der Revision zu erreichen. In diesem Verfahren hat der Senat die Beschwerde der Mutter durch Beschluss vom heutigen Tage verworfen. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss nimmt der Senat Bezug (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 10 B 129.07 -).

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO . Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG .

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 104/07