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BVerwG - Entscheidung vom 17.01.2008

8 B 101.07

BVerwG, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 8 B 101.07

DRsp Nr. 2008/4477

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete Divergenz liegt nicht vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ).

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzungen erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Sie wirft dem Verwaltungsgericht in Wahrheit vor, dass es einen höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz unrichtig angewandt habe, weil sich nach ihrer Auffassung aus den Tatsachen ergäbe, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Überschuldungsprüfung einen wesentlich niedrigeren Mittelwert des Hausgrundstücks hätte zugrunde legen müssen und nicht den festgestellten Einheitswert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese vereinfachte Wertfeststellung zulässig, wenn der notwendige Reparaturaufwand schon bei überschlägiger Betrachtung deutlich vom Betrag des Einheitswerts abzüglich bestehender Verbindlichkeiten abweicht (Urteile vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 [98] - und vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 47.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 78 S. 225 [229]). Von diesen Voraussetzungen ist das Verwaltungsgericht ausgegangen.

2. Dem Verwaltungsgericht ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ).

Die Beschwerde meint, mit der Anwendung eines unzutreffenden Bewertungsverfahrens habe das Gericht den Verfahrensfehler der unvollständigen Aufklärung des Sachverhalts begangen. Der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung ist nur dann begründet, wenn dieser Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet wird. Das setzt die Darlegung voraus, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2007 hat der Bevollmächtigte der Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, sondern lediglich "angeregt", von Amts wegen ein Gutachten über das streitgegenständliche Grundstück bezogen auf den Stichtag des Eigentumsverzichts unter Beachtung des seinerzeitigen Bauzustandes einzuholen. Nach seiner für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung von Amts wegen ein Gutachten über den Wert des Hausgrundstückes einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat bei der Prüfung der Überschuldungssituation in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Aktivseite den festgestellten Einheitswert sowie eine fiktive Rücklage für Instandsetzungsmaßnahmen angesetzt und diesem Betrag auf der Passivseite die auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigen H. vom 17. April 2002 ermittelten Kosten für einen Reparaturbedarf gegenübergestellt. Eine Wertermittlung anhand der im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts im Jahre 1974 in der DDR verbindlichen "Arbeitsgrundlagen für Wertermittlungen im Grundstücksverkehr" wäre überdies im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1995 (BVerwG 7 C 39.93 aaO.) nicht angezeigt gewesen.

Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe auch bei der Feststellung der fiktiven Rücklagenbildung den Sachverhalt unvollständig aufgeklärt, weil es größere vorgenommene Instandsetzungen außer Acht gelassen und ohne nähere Prüfung den Zeitraum von 20 Jahren für die Bildung von Rücklagen angenommen habe, wendet sie sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO ). Ebenso verhält es sich mit dem Einwand, es sei unzulässig, den Abschreibungsbetrag dem Mietreinertrag hinzuzurechnen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist auf Grund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133 , 157 BGB ), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 , § 162 Abs. 3 VwGO . Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 , 52 GKG .

Vorinstanz: VG Gera, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2045/04