Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerwG - Entscheidung vom 02.01.2008

3 B 119.07

BVerwG, Beschluß vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 3 B 119.07

DRsp Nr. 2008/3223

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), den der Kläger in Anspruch nimmt, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinlänglich dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ).

Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich der Vorinstanz gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Fall hinaus zu erwarten steht. Das wird in der Beschwerde nicht ansatzweise geleistet. Deren Begründung beschränkt sich ohne jegliche Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Grenzen der Auslegung und Umdeutung eingelegter Rechtsbehelfe (vgl. zur hier vorliegenden Fallgestaltung u.a. Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 m.w.N.) darauf, die davon abweichende Rechtsauffassung des Klägers darzustellen, wonach das von einem Anwalt eingelegte und ausdrücklich als Berufung bezeichnete Rechtsmittel entgegen seinem Wortlaut gleichwohl als Antrag auf Zulassung der Berufung zu werten sein soll.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO ; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG .

Vorinstanz: OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 177/07