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BVerwG - Entscheidung vom 29.10.2008

3 KSt 4.08

BVerwG, Beschluß vom 29.10.2008 - Aktenzeichen 3 KSt 4.08 - Aktenzeichen 3 B 115.07 - Aktenzeichen 3 B 72.08

DRsp Nr. 2008/20205

Gründe:

Das Schreiben des Klägers vom 21. Juli 2008, dem das Begehren zu entnehmen ist, von der Kostenerhebung abzusehen, ist als Erinnerung im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten, da es nach Zugang der Kostenrechnung erstellt wurde. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter berufen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG . Nach dem Beschluss des Senats über die senatsinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2008 vom 11. März 2008 ist Einzelrichter in den durch Gesetz vorgesehenen Fällen der Berichterstatter. Dies gilt im Falle des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch für Erinnerungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 ).

Die Erinnerung des Klägers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Erinnerung möchte der Kläger offenbar geltend machen, nicht verpflichtet zu sein, die Kosten des von ihm beim Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahrens - BVerwG 3 B 115.08 - zu tragen, da er gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss vom 27. Juni 2008 Anhörungsrüge erhoben hatte. Nachdem diese mit Beschluss vom 30. September 2008 zurückgewiesen wurde, bleibt es dabei, dass der Kläger die ihm zu Recht auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG ).