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BVerwG - Entscheidung vom 30.07.2008

6 B 32.08

BVerwG, Beschluß vom 30.07.2008 - Aktenzeichen 6 B 32.08

DRsp Nr. 2008/16555

Gründe:

1. Die allein auf die Verfahrensrüge gestützte Beschwerde (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ) bleibt ohne Erfolg. Der Kläger wird durch das Urteil nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG , § 108 Abs. 2 VwGO ).

Nach Ansicht des Klägers handelte es sich bei dem verwaltungsgerichtlichen Urteil um eine Überraschungsentscheidung: Mit Beschluss vom 16. August 2007 habe das Verwaltungsgericht durch Kammerbeschluss seinem einstweiligen Rechtsschutzbegehren entsprochen. Nach der Übertragung der Hauptsache auf den Einzelrichter habe er davon ausgehen können, dass auch das Klagebegehren Erfolg haben werde. Die Klageabweisung stelle insoweit eine Überraschungsentscheidung dar.

Das klägerische Vorbringen überzeugt nicht. Die Änderung des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts beruht auf dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2007 (BVerwG 6 C 9.07 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 214 Rn. 24), dem es sich angeschlossen hat. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2008 ist dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhandlungsgegenstand gemacht worden. Der Kläger musste deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht dieser Rechtsansicht folgen würde.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO ). Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GKG .

Vorinstanz: VG Magdeburg, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 107/07