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2008
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BVerfG - Entscheidung vom 09.06.2008
1 BvR 2074/05
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 116.000 EUR (in Worten: hundertundsechzehntausend Euro) festgesetzt.
BVerfG,
Beschluss
vom 09.06.2008
- Aktenzeichen 1 BvR 2074/05
DRsp Nr. 2008/12788
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 116.000 EUR (in Worten: hundertundsechzehntausend Euro) festgesetzt.
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