BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 28/08
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 Satz 1 ZPO ). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Rechtsfragen in dem verglichenen Deckungsprozess sind höchstrichterlich geklärt (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, VersR 2005, 639 ; v. 30. November 2005 - IV ZR 154/04, VersR 2006, 352 ; v. 7. März 2007 - IV ZR 137/06, NJW-RR 2007, 977 ). Das Berufungsgericht ist hiervon nicht abgewichen.