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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

XI ZR 464/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen XI ZR 464/07

DRsp Nr. 2008/11882

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Von einer Verletzung der Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG kann keine Rede sein. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 37.843,64 EUR.

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 30.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 70/01
Vorinstanz: LG Kiel, vom 06.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 124/00