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BGH - Entscheidung vom 05.06.2008

V ZR 185/07

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 3

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen V ZR 185/07

DRsp Nr. 2008/13275

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts bei Löschung eines Nießbrauchrechts

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu BGH, Beschl. v. 16. Dezember 2003, XI ZR 434/02, BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, Beschl. v. 25. Juli 2002, V ZR 118/02, NJW 2002, 3180 ), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO , §§ 544 , 97 Abs. 1 ZPO ). Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 EUR angegeben. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 EUR festgesetzt worden ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich jedoch nicht, sondern beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reinertrag jedoch nicht aussagekräftig ist.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 124/06
Vorinstanz: LG Marburg, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 409/05