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BGH - Entscheidung vom 12.06.2008

III ZR 81/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
EStG § 2b

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen III ZR 81/07

DRsp Nr. 2008/12143

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen Regress gegen einen steuerlichen Berater mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; EStG § 2b ;

Gründe:

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. März 2007 - 17 U 5529/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I betrifft.

Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO ). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten unzureichend.

Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 9.723,49 EUR und 33 v.H. der nach einem Wert von 29.842,82 EUR berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen.

Vorinstanz: LG München I, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 23299/05
Vorinstanz: OLG München, vom 05.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 5529/06