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BGH - Entscheidung vom 25.06.2008

VIII ZR 81/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 535

Fundstellen:
WuM 2008, 614

BGH, Beschluß vom 25.06.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 81/05

DRsp Nr. 2008/13514

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Räumung einer Wohnung bzw. die Zustimmung des Vermieters zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 535 ;

Gründe:

Die Kläger haben die Räumung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung verlangt; widerklagend haben die Beklagten einen Anspruch auf Zustimmung zur unbefristeten Verlängerung des befristeten Mietverhältnisses (§ 564c Abs. 1 BGB aF) geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage verurteilt, der unbefristeten Verlängerung des Mietverhältnisses zuzustimmen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil haben die Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Anschließend haben sie die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, nachdem das Anwesen im September 2007 von den Beklagten geräumt worden war.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat (hinsichtlich der Widerklage fehlt es ohnehin an einer Erledigungserklärung der Beklagten). Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des Revisionsgerichts über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 , Tz. 1). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert hätte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die von der Beschwerde gerügten Verstöße gegen die Grundrechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs und auf ein willkürfreies Verfahren sind nach Auffassung des Senats nicht gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG München I, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 S 21814/04
Vorinstanz: AG München, vom 01.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 474 C 2368/04
Fundstellen
WuM 2008, 614