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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

IX ZR 24/07

Normen:
BGB § 202 Abs. 1 Alt. 2 (a.F.)
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 24/07

DRsp Nr. 2008/8535

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hemmung der Verjährung nach altem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 202 Abs. 1 Alt. 2 (a.F.) ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 18.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 63/06
Vorinstanz: LG Potsdam, vom 02.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 485/04