BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 24/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Hemmung der Verjährung nach altem Recht mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Fragen der Auslegung des § 202 Abs. 1 Fall 2 BGB a.F., der im neuen Recht keine Entsprechung findet, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Die Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung nach dieser Vorschrift waren überdies nicht erfüllt. Verfahrensgrundrechte der Klägerin wurden nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 ZPO abgesehen.