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BGH - Entscheidung vom 12.02.2008

XI ZR 237/07

Normen:
BGB § 164 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 12.02.2008 - Aktenzeichen XI ZR 237/07

DRsp Nr. 2008/4561

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegung einer Umsetzungsvollmacht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 164 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der sog. Umsetzungsvollmacht ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung rechtsfehlerfrei. Es kann daher dahinstehen, ob das Berufungsgericht den von den Klägern beantragten Schriftsatznachlass zu Recht abgelehnt hat. Ein etwaiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und § 283 ZPO ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 230.170,52 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 301/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/10 O 11/06 - 7.7.2006,