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BGH - Entscheidung vom 03.06.2008

II ZB 29/07

Normen:
KapMuG § 1

Fundstellen:
AG 2008, 662

BGH, Beschluß vom 03.06.2008 - Aktenzeichen II ZB 29/07

DRsp Nr. 2008/13251

Zulässigkeit eines Musterfeststellungsverfahrens

a) Ein Musterfeststellungsantrag ist nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 KapMuG wegen Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens zurückzuweisen, wenn der Tatsachenstoff hinreichend geklärt ist und die Entscheidung des Hauptsacheverfahrens nicht von einer Rechtsfrage abhängt, die in dem Musterfeststellungsantrag als Feststellungsziel genannt ist. b) Ein im ersten Rechtszug gestellter Musterfeststellungsantrag wird unzulässig, wenn das Hauptsacheverfahren nicht mehr im ersten Rechtszug anhängig ist

Normenkette:

KapMuG § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Aktiengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vorstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug hat sie mit Schriftsatz vom 23. September 2006 einen Musterfeststellungsantrag i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diesen Antrag durch Beschluss vom 31. Januar 2007, berichtigt durch Beschluss vom 29. März 2007, zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil ebenfalls vom 31. Januar 2007 abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und gegen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde hat sie beantragt, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfeststellungsanträge zulässig sind. Außerdem hat sie beantragt, das Beschwerdeverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auszusetzen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und den Aussetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts beendet. Das ist zutreffend, wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 ( II ZB 15/07, ZIP 2008, 137 , Tz. 7 ff.) entschieden hat. Danach ist ein Musterfeststellungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist.

Im Übrigen kommt die Einleitung eines Musterverfahrens hier auch deshalb nicht in Betracht, weil das Hauptsacheverfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 16. April 2008 die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Damit ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. Ein dennoch durchgeführtes Musterverfahren könnte lediglich Auswirkungen auf andere Verfahren haben. Dazu fehlt es der Klägerin aber an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Vorinstanz: OLG München, vom 06.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen W (KAPMU) 3/07
Vorinstanz: LG München I, vom 31.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 8155/06
Fundstellen
AG 2008, 662