Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.02.2008

V ZB 16/08

Normen:
GBO § 79 Abs. 2
ZPO § 574

BGH, Beschluß vom 27.02.2008 - Aktenzeichen V ZB 16/08

DRsp Nr. 2008/4775

Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde in Grundbuchsachen

Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden und insbesondere nicht in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte eingreifen.

Normenkette:

GBO § 79 Abs. 2 ; ZPO § 574 ;

Gründe:

Der als "Rechtsbeschwerde bzw. außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf, mit dem der Antragsteller der Sache nach eine Untätigkeitsbeschwerde verfolgt, wird als unzulässig verworfen.

Der Bundesgerichtshof kann in Grundbuchsachen nur auf Vorlage nach § 79 Abs. 2 GBO tätig werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Ohnehin ist er nicht befugt, in laufende Verfahren erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte einzugreifen.

Der Gegenstandswert für das Verfahren bei dem Bundesgerichtshof beträgt 3.000 EUR.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 399/06