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BGH - Entscheidung vom 24.09.2008

IX ZB 188/08

Normen:
ZPO § 114 § 575 Abs. 1 S. 1 § 233

BGH, Beschluß vom 24.09.2008 - Aktenzeichen IX ZB 188/08

DRsp Nr. 2008/18909

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist durch eine bedürftige Partei

Einer Partei, die die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Rechtsmittelfrist nur dann bewilligt werden, wenn sie innerhalb der laufenden Frist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Dieser ist zurückzuweisen, wenn er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist angebracht worden ist.

Normenkette:

ZPO § 114 § 575 Abs. 1 S. 1 § 233 ;

Gründe:

Prozesskostenhilfe kann der Antragstellerin nicht gewährt werden, weil das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ). Es ist wegen Fristversäumung unzulässig.

Einer Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 233 ff. ZPO ), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag stellt und alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180 ; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522 , st. Rspr.). Daran fehlt es vorliegend. Die Antragstellerin hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Ablauf der nach § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Monat betragenden Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gestellt. Der angefochtene Beschluss ist der Antragstellerin am 17. Juli 2008 zugestellt worden, so dass die Frist am Montag, den 18. August 2008 abgelaufen ist. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist aber erst am 20. August 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sei erst am 25. Juli 2008 zugestellt worden, handelt es sich um eine Zustellung durch das Amtsgericht (nicht das Landgericht) Waldshut-Tiengen.

Die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde war somit nicht unverschuldet.

Vorinstanz: LG Waldshut-Tiengen, vom 04.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 114/08
Vorinstanz: AG Waldshut-Tiengen, vom 06.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 IN 16/03