BGH, Beschluß vom 14.02.2008 - Aktenzeichen I ZB 107/07
Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig wegen Nichteinhaltung der Rechtsbeschwerdefrist und mangels Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
Gründe:
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 86 Satz 2 MarkenG ohne weitere Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen. Sie ist bereits nicht statthaft im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 MarkenG . Zudem ist sie nicht innerhalb der Frist des § 85 Abs. 1 MarkenG eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde dem Anmelder am 9. Oktober 2007 wirksam zugestellt, die Rechtsbeschwerde ist erst am 12. November 2007 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Schließlich wurde die Rechtsbeschwerde auch nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt (§ 85 Abs. 5 MarkenG ).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist entsprechend mangels Erfolgsaussicht der Rechtsbeschwerde abzulehnen.