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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

V ZR 130/07

Normen:
ZPO § 3
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen V ZR 130/07

DRsp Nr. 2008/9538

Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei einem Streit über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit

Der Streitwert bei Bestehen einer Grunddienstbarkeit kann nur dann unter Rückgriff auf entgehenden Gewinn bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen der Dienstbarkeit gefährdet wird. Hängt die Erzielung des Gewinns von einer Zuwegung zu einem Grundstück ab, bestimmt der Streitwert sich nur dann nach dem Gewinn, wenn es keinen anderen Zugang zu dem Grundstück gibt. Besteht ein solcher, so bestimmt sich der Streitwert nach dem Wert des erleichterten Zugangs.

Normenkette:

ZPO § 3 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes zwanzigtausend Euro nicht erreicht ist. Er beträgt 4.000 EUR.

1. Bei einem Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Grunddienstbarkeit wird der Beschwerdewert in der Revisionsinstanz nach dem Interesse des Revisionsklägers an der Abänderung des Berufungsurteils bemessen; der Rechtsmittelkläger, dessen Interesse die Rechtsmittelsumme nicht erreicht, kann sich nicht auf ein höheres Interesse des Revisionsbeklagten berufen (Senat, BGHZ 23, 205, 206). Es kommt hier also auf den Wert an, den die Dienstbarkeit für die Kläger als Begünstigte der geltend gemachten Dienstbarkeit hat.

2. Diesen Wert haben die Kläger mit 22.000 EUR angegeben. Das soll der Gewinn sein, der den Klägern zu 1 und 2 bei Fehlen der Dienstbarkeit entgeht. Unter Rückgriff auf den entgehenden Gewinn kann der Wert einer Dienstbarkeit aber nur bestimmt werden, wenn die Erzielung des Gewinns durch das Fehlen der Dienstbarkeit gefährdet wird. Daran fehlt es, weil es einen anderen Zugang zu den Obstwiesen der Kläger zu 1 und 2 gibt. Der Vorteil der Dienstbarkeit besteht deshalb hier für alle drei Kläger im Wert des erleichterten Zugangs zu ihren Grundstücken.

3. Diesen Wert haben die Kläger in ihrer Klageschrift selbst mit 4.000 EUR angegeben. Er ist auch für die Bestimmung ihrer Beschwer maßgeblich. Dass er in den Vorinstanzen erhöht worden ist, steht dem nicht entgegen. Dies beruhte auf der Überlegung, dass der Beklagte Bauland verliere und dessen Wert mit 12.500 EUR höher sei. Darauf kommt es hier nicht an.

Vorinstanz: OLG Saarbrücken, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 451/06
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 12.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 392/05