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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZR 69/05

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8
ZPO § 6 § 771

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 69/05

DRsp Nr. 2008/4773

Streitwert der Drittwiderspruchsklage

Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich gem. § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten.

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 6 § 771 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO . Die Klägerin erstrebt mit ihrer Drittwiderspruchsklage, die sie in der Revision in vollem Umfang weiter verfolgen will, die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 12. August 2003 - 34 M 5124/03. Dieser Pfändungsbeschluss ist wegen einer Hauptforderung der Beklagten von 5.112,92 EUR nebst Zinsen und Kosten erwirkt worden.

Der Streitwert der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO bemisst sich gemäß § 6 ZPO nach dem Betrag der Pfandforderung ohne Zinsen und Kosten (BGH, Beschl. v. 19. Januar 1983 - VIII ZR 277/82, WM 1983, 246 ; v. 16. Januar 1991 - XII ZR 244/90, FamRZ 1991, 547 ; Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rn. 16 Stichwort "Widerspruchsklage"). Dementsprechend haben bereits das Landgericht und das Berufungsgericht den Streitwert zutreffend auf diesen Betrag festgesetzt. Für die Nichtzulassungsbeschwerde gilt nichts anderes.

Vorinstanz: KG, vom 11.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 343/03