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BGH - Entscheidung vom 24.06.2008

X ZR 3/08

Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluß vom 24.06.2008 - Aktenzeichen X ZR 3/08

DRsp Nr. 2008/13927

Rechtsfolgen der Klagerücknahme im Streitgenossenprozess

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Nachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, richtet sich die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO . Ein Grund, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, liegt nicht vor. Insbesondere genügt hierfür nicht die - im Übrigen im Widerspruch zum Kostenantrag des Beklagten stehende - Mutmaßung der Streithelferin der Klägerin, diese sei vom Beklagten unter Versprechen der Kostenübernahme zur Klagerücknahme veranlasst worden.

Da die Streithelferin als Streitgenossin der Klägerin gilt (vgl. Sen.Urt. v. 16.10.2007 - X ZR 226/02, GRUR 2008, 60 Tz. 44 - Sammelhefter II), haben die Klägerin und ihre Streithelferin die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten nach § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG , §§ 101 Abs. 2 , 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.6.2007 - II ZB 23/06, MDR 2007, 1102 ).

Vorinstanz: BPatG, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ni 19/05 (EU)