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BGH - Entscheidung vom 19.06.2008

VII ZR 225/07

Normen:
InsO § 129
ZPO § 240

BGH, Hinweisbeschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen VII ZR 225/07

DRsp Nr. 2008/13018

Prüfung der Unterbrechung des Revisionsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien

Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt jedenfalls voraus, dass eine Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

InsO § 129 ; ZPO § 240 ;

Gründe:

Vorrangig ist zu klären, ob der Rechtsstreit unterbrochen ist. Das Revisionsverfahren ist dann nicht unterbrochen, wenn es die Insolvenzmasse weder unmittelbar noch mittelbar betrifft. Dies setzt in einem Fall wie dem vorliegenden jedenfalls voraus, dass die Forderungsabtretung ohne jede (etwa treuhänderische) Einschränkung rechtswirksam erfolgt ist und eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO nicht in Betracht kommt.

Ob eine Unterbrechung eingetreten ist, ist eine Frage, die die Zulässigkeit des Revisionsverfahrens betrifft und die vom Senat von Amts wegen zu prüfen ist. Zur Vorbereitung dieser Prüfung werden der Insolvenzverwalter (Steuerberater Kalker), die Schuldnerin (bisher vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Gross) und der Revisionskläger (bisher vertreten durch Prof. Dr. Krämer) gebeten, binnen drei Monaten zum Vorbringen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinelt) Stellung zu nehmen, insbesondere zur Frage einer uneingeschränkten, rechtswirksamen, keiner Anfechtung unterliegenden Forderungsabtretung an die Nebenintervenientin.

Im Hinblick auf die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Verfahrensunterbrechung durch den Senat dürften - auch zur Wahrung der Verfahrensrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG - insoweit auch Erklärungen des Insolvenzverwalters Berücksichtigung finden, die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgetragen sind. Es wird den Beteiligten anheimgestellt, auch bereits zu den Fragen Stellung zu nehmen, die sich gegebenenfalls nach Klärung der Unterbrechungsfrage stellen werden.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 14.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 1685/01
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 17.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 462/00