BGH, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 22/07
Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens
Gründe:
Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.