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BGH - Entscheidung vom 25.02.2008

AnwZ (B) 22/07

Normen:
ZPO § 91a
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7

BGH, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 22/07

DRsp Nr. 2008/8525

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens

Normenkette:

ZPO § 91a ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ;

Gründe:

Durch den bestandskräftigen Widerrufsbescheid nach Verzicht des Beschwerdeführers auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) ist die Hauptsache erledigt. Die den Widerruf wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO betreffende sofortige Beschwerde wäre aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben. Danach entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsteller entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen - AGH 12/06 - 12.1.2007,