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BGH - Entscheidung vom 05.05.2008

II ZR 150/07

Normen:
HGB § 25 Abs. 1 § 171

BGH, Beschluß vom 05.05.2008 - Aktenzeichen II ZR 150/07

DRsp Nr. 2008/12141

Haftung des Kommanditisten einer KG nach Ausscheiden des Komplementärs

1. Der Kommanditist einer zweigliedrigen KG haftet nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der hierdurch eintretenden liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (BGH - II ZR 247/01 - 15.03.2004).2. Führt der Kommanditist das Handelsgeschäft der KG fort, so haftet er hingegen unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.

Normenkette:

HGB § 25 Abs. 1 § 171 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047 , 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Gesamtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat.

Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklagte das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichterliche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 218.452,02 EUR

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 08.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 25 U 13/06
Vorinstanz: LG Kassel, vom 01.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2093/04