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BGH - Entscheidung vom 11.03.2008

3 StR 378/07

Normen:
StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 11.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 378/07

DRsp Nr. 2008/9553

Einstweilige Unterbringung als entschädigungspflichtige Maßnahme

Die einstweilige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG .

Normenkette:

StrEG § 2 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Landgerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet worden war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Koblenz JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Ausspruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Verfahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Ausschluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor.