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BGH - Entscheidung vom 13.03.2008

IX ZR 155/05

Normen:
BGB § 670
ZPO § 138 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 13.03.2008 - Aktenzeichen IX ZR 155/05

DRsp Nr. 2008/8533

Darlegungs- und Beweislast bei Geltendmachung von Ansprüchen auf Ausgleich eines negativen Schlusssaldos einer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung

Wird der Ausgleich des negativen Schlusssaldos einer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung gerichtlich geltend gemacht und besteht dieser Anspruch nur, soweit die vom Anspruchsgegner unmittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten, so hat die Klägerin sämtliche behaupteten Auslagen so genau zu beschreiben, dass sie für die beklagte Partei bestimmten Forderungen zuzuordnen sind. Nur in diesem Umfang ist die beklagte Partei behalten, sich einzulassen, um dem fiktiven Zugeständnis gem. § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen.

Normenkette:

BGB § 670 ; ZPO § 138 Abs. 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO ) besteht nicht. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang bezeichneten Rechtsfragen und Rechtssätze sind nicht entscheidungserheblich; sie sind überdies, was die Auslegung von § 138 ZPO anbetrifft, im Grundsatz geklärt (vgl. BGHZ 100, 190 , 195 f.; 109, 47, 54 f.).

1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ausgleich des (negativen) Schlusssaldos ihrer auf Anderkonto geführten Treuhandverwaltung einschließlich Zinsen und Bankgebühren nebst Feststellung der Einstandpflicht der Beklagten für weitere Kreditkosten. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 675 , 670 BGB . Dieser Anspruch besteht nur, soweit die von der Beklagten unstreitig unmittelbar und mittelbar zur Ausführung des Auftrags erbrachten Zahlungen auf das Treuhandanderkonto, die als selbständige Forderungen nach § 667 BGB erste Alternative zu beurteilen wären, zur Deckung der Aufwendungen nicht ausreichten (vgl. BGHZ 105, 263 , 265; BGH, Urt. v. 5. Mai 1983 - III ZR 187/81, NJW 1983, 2879, 2880 unter I. 2. b; v. 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294 , 1295 unter II. 1. a).

2. Wie beide Vorinstanzen im Kern übereinstimmend und zutreffend angenommen haben, ist die von der Klägerin zur Begründung des eingeforderten Saldos vorgelegte Buchliste (Anlage zum Schriftsatz vom 30. Mai 2001, GA I 173-196) in wesentlichen Teilen nicht einlassungsfähig. Die in der "Haben"-Spalte verzeichneten Auslagen sind mit ihren in der "Text"-Spalte enthaltenen Kurzbezeichnungen nicht durchweg, aber doch in vielen Einzelfällen so ungenau beschrieben, dass sie aus sich selbst heraus nicht verständlich sind und auch für die Beklagte eine Zuordnung zu bestimmten Forderungen, deren Erfüllung sie schuldete, anhand der Liste nicht möglich war. Dieser Mindestanforderung musste aber das Klagevorbringen genügen. Die Nachforschungspflicht der Beklagten setzte erst ein, wenn aus dem Sachvortrag der Klägerin selbst ersichtlich war, welche Verbindlichkeiten sie für die Beklagte getilgt haben wollte.

Zieht man den nicht einlassungsfähigen Teil der Buchungsliste von den Ausgaben ab, die der Klage zugrunde liegen, so ist nicht erkennbar, dass für die Klägerin eine nach § 670 BGB ersatzfähige Unterdeckung des Treuhandkontos verbleibt. Dieser Abzug ist geboten, weil in den Grenzen, in denen die Beklagte sich nicht weiter einzulassen brauchte, auch ihr einfaches Bestreiten genügte, um dem fiktiven Zugeständnis gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zu entgehen. Bei diesem Sachstand schuldete die Beklagte gemäß § 670 BGB auch keinen Ersatz der auf den Negativsaldo entfallenden Sollzinsen, welche die Klägerin zu tragen hatte. Die Klage ist zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 U 124/02
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 147/00