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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

5 StR 26/08

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 5 StR 26/08

DRsp Nr. 2008/6337

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Ende des Tatzeitraums für die Fälle 10. bis 19. der Urteilsgründe hat das Landgericht irrtümlich falsch bezeichnet, indem es auf den Festnahmezeitpunkt abgestellt hat. Dies ist jedoch unschädlich. Denn es ist eindeutig festgestellt, dass die Nebenklägerin bei der Begehung sämtlicher dieser Taten unter 16 Jahre alt war und der Angeklagte dies wusste. Der Senat war nach der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht gehindert, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4).

Vorinstanz: LG Dresden, vom 05.11.2007