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BGH - Entscheidung vom 18.03.2008

4 StR 455/07

BGH, Beschluß vom 18.03.2008 - Aktenzeichen 4 StR 455/07

DRsp Nr. 2008/6327

Gründe:

Zu der Aufklärungsrüge betreffend den Fall II 10 der Urteilsgründe bemerkt der Senat:

Da der Angeklagte die mit den Feststellungen übereinstimmende Darstellung des Tatgeschehens durch die Geschädigte zunächst ausdrücklich als zutreffend bezeichnet hatte (UA 11), drängte es sich dem Landgericht weder auf, den nicht identifizierten Freund des Angeklagten zu ermitteln und zu dem mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegenden Tatgeschehen zu befragen noch die zur Tatzeit 10jährige Schwester der Geschädigten zu vernehmen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Frankfurt/Main, vom 01.03.2007