Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 16.01.2008

IV ZA 19/07

BGH, Beschluß vom 16.01.2008 - Aktenzeichen IV ZA 19/07

DRsp Nr. 2008/3123

Gründe:

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO ).

2. Der als Rechtsbeschwerde anzusehende Einspruch der Klägerin vom 30. Dezember 2007 gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. November 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 17.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 67/07