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BGH - Entscheidung vom 15.10.2008

2 StR 352/08

BGH, Beschluß vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 2 StR 352/08

DRsp Nr. 2008/19693

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht ist von einem Mindestwirkstoffgehalt von 20 % THC ausgegangen. Diese auf die Erfahrungen der Kammer gestützte Annahme ist mit Rücksicht auf den im Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 19. Februar 2008 für eine vergleichbare vom Angeklagten betriebene Cannabisplantage ermittelten durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 7 % rechtlich nicht unbedenklich.

Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der festgestellte hohe THC-Gehalt auf die Bemessung der Einzelstrafe ausgewirkt hat, da die Kammer nicht diesen Umstand, sondern lediglich die große Anzahl an Cannabispflanzen, die aus der Cannabisplantage gewonnen wurde bzw. zu erzielen war, zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.

Im Übrigen ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass das Landgericht nur von einer Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen ist, obwohl bei mehreren Ernten mit anschließender Vermarktung der Betäubungsmittel nach der Rechtsprechung die Annahme selbständiger Taten des Handeltreibens nahe liegt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Anbau 2), mithin die im Tatzeitraum festgestellten drei Ernten als drei selbständige Taten hätten zu bewerten sein können.

Vorinstanz: LG Aachen, vom 08.04.2008