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BGH - Entscheidung vom 02.06.2008

II ZR 144/07

BGH, Beschluß vom 02.06.2008 - Aktenzeichen II ZR 144/07

DRsp Nr. 2008/11857

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. April 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte bereits im März 2000 eine auf Krisenfinanzierung angelegte Entscheidung getroffen hat.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 122.237,55 EUR

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 52/05
Vorinstanz: LG Detmold, vom 13.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 170/03