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BGH - Entscheidung vom 15.04.2008

1 StR 132/08

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 1 StR 132/08

DRsp Nr. 2008/10202

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge nach §§ 338 Nr. 6 StPO , 171b GVG :

Eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn sie im Zusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt (BGH, Urt. vom 24. April 1998 - 4 StR 12/98; BGH NStZ 2006, 117 ). Die fünf Lichtbilder, deren Augenscheinseinnahme gerügt wird, beziehen sich nach dem Revisionsvortrag auf die Wohnverhältnisse des Angeklagten, der Zeugin S. und der Zeugin M., die untereinander verschiedene sexuelle Beziehungen unterhalten haben. Ein fehlender Zusammenhang zur Zeugenaussage S. über deren sexuelle Verhältnisse zum Angeklagten und anderen Personen ist nicht ersichtlich. Ein Rechtsfehler liegt nicht vor.

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 31.10.2007