BAG, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 4 AZR 795/07
DRsp Nr. 2009/4269
Auslegung einer Bezugnahmeklausel als unbedingte zeitdynamische Verweisung
Eine nach dem 31. Dezember 2001 einzelvertraglich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen bestimmten Tarifvertrag ist jedenfalls dann, wenn eine Tarifgebundenheit des Arbeitgebers an den im Arbeitsvertrag genannten Tarifvertrag nicht in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise zur auflösenden Bedingung der Vereinbarung gemacht worden ist, eine konstitutive Verweisungsklausel, die durch einen Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder einen sonstigen Wegfall seiner Tarifgebundenheit nicht berührt wird ("unbedingte zeitdynamische Verweisung"; Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, vgl. BAG 18. April 2007 - 4 AZR 652/05 - BAGE 122, 74).
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. August 2007 - 15 Sa 374/07 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Normenkette:
TVG § 1 ; TVG § 3 ; TVG § 4 Abs. 1 ; BGB § 133 ; BGB § 157 ; BGB § 613a; BGB § 305c; EGBGB Art. 229 § 5 ; GG Art. 20 Abs. 3 ;Hinweise des Senats:
1. Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
2. Leitsache BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 793/07 -
Vorinstanz: LAG Hamm, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 374/07
Vorinstanz: ArbG Paderborn - 2 Ca 1110/06 - 12.1.2007,
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