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AG Bad Oldesloe - Entscheidung vom 29.10.2008

2 C 359/05

Normen:
BGB § 823 Abs. 1
StVO § 1 Abs. 2
StVG § 11 S. 2

Fundstellen:
SVR 2009, 335

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.460,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004 sowie 95,00 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Die Klägerin [...]
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