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VGH Bayern - Entscheidung vom 16.07.2007

18 P 06.1918

Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3
BPersVG § 55
BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 1
BPersVG § 82 Abs. 1
BPersVG § 82 Abs. 2
BPersVG § 82 Abs. 3
BPersVG § 82 Abs. 4
BPersVG § 83 Abs. 2
ArbGG § 87 Abs. 1

I. Der Antragsteller ist der Gesamtpersonalrat beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg. Das Bundesamt besteht aus der Zentrale in Nürnberg und aus 22 Außenstellen, von denen 12 Außenstellen aufgrund [...]
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