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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 12.07.2007

7 E 664/07

Normen:
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 1
BauO NRW § 61 Abs. 1 S. 2
BürokratieabbauG I § 2 Nr. 4 Buchst. c

Fundstellen:
BRS 71 Nr. 187
BauR 2007, 1870
ZfBR 2007, 702

Die Nutzungsuntersagung findet in § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW ihre Rechtsgrundlage. Hiernach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung, der Nutzungsänderung sowie [...]
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