Für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheiten der beteiligten Amtsgerichte ist gemäß §§ 5 Abs. 1 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG , § 4 Abs. 3 Nr. 2 a GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zuständig, weil das zu [...]
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