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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 23.04.2007

10 WF 7/07

Normen:
GKG § 34
GKG § 48 Abs. 3 Satz 1
GKG § 68 Abs. 1
RVG § 13 Abs. 1

Fundstellen:
FamRZ 2008, 1206
MDR 2007, 1321
NJ 2007, 561

I. Die Beschwerde ist gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR. Dabei bemisst sich die Beschwer, nachdem das Amtsgericht den Wert für das Scheidungsverfahren [...]
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