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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 02.10.2007

9 UF 138/07

Normen:
ZPO § 3
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
RVG § 13
RVG-VV Nr. 3309
RVG-VV Nr. 3500

Die gemäß § 511 ZPO eingelegte Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Berufungswert von 600 EUR, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , ist nicht erreicht. 1. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Abgabe [...]
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