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LAG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 27.11.2007

10 Ta 263/07

Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 707 § 719 § 767 § 888 Abs. 1

Fundstellen:
AuR 2008, 193

I. Die Klägerin ist seit dem 10.05.1998 in der Kanzlei der Beklagten zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt EUR 4.294,21 als Rechtsanwältin angestellt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 28.09.2007 zum [...]
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