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LAG Köln - Entscheidung vom 16.10.2007

9 Ta 298/07

Normen:
GKG § 42 Abs. 4 § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4

Fundstellen:
NZA-RR 2008, 380

I. Der Kläger war als Arbeitspädagoge und Trainer bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war befristet abgeschlossen worden, zuletzt durch Vereinbarung vom 5. Februar 2003 für die Zeit bis zum 31. März [...]
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