I. Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet, § 91 ZPO . Das Landgericht hat die Festsetzung auch einer 1,2fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VVRVG) zu Unrecht abgelehnt. 1. [...]
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