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BVerwG - Entscheidung vom 07.02.2007

5 B 178.06

BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - Aktenzeichen 5 B 178.06

DRsp Nr. 2007/6423

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie die Darlegungsanforderungen im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26, m.w.N., stRspr) nicht erfüllt.

Die Klägerinnen tragen mit der Beschwerde vor, der angegriffene Beschluss lasse "die historischen _ Abläufe in ihrem juristischen Kontext außer Acht (1)", bewerte "die Handlungsabläufe und deren juristische (hier auch: prozessuale) Bedeutung zum Nachteil der Klägerin zu 1. und deren Familienangehörigen (2)", verkenne "den Ausnahmecharakter der vorliegenden Fallgestaltung (3)" und werde damit "den rechtlichen Interessen der Klägerin zu 1. nicht gerecht (4)" (Beschwerdebegründung S. 2). Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu lässt sich der Beschwerde noch nicht einmal mit der notwendigen Klarheit entnehmen, welche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ) sie für gegeben hält. Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen. Damit verkennt die Beschwerde den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Berufung bzw. einer Revision.

Soweit die Beschwerde gegen Ende der Begründungsschrift (S. 9 f.) ansatzweise die Verletzung der Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sowie des rechtlichen Gehörs geltend macht, sind auch diese Rügen unsubstantiiert. Die hier der Sache nach aufgeworfene Frage, ob dem tatsachengerichtlichen Verfahren Verfahrensmängel anhaften, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 >119<) vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Tatsachengerichts (hier des Oberverwaltungsgerichts) aus zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund hätte die Beschwerde darlegen müssen, weswegen das Oberverwaltungsgericht - ausgehend von dem von ihm eingenommenen rechtlichen Standpunkt, gegen den durchgreifende Revisionszulassungsgründe nicht geltend gemacht oder herausgearbeitet worden sind - die in der Beschwerde erwähnten eidesstattlichen Versicherungen (S. 7 ff. der Beschwerdebegründung) hätte berücksichtigen bzw. in den Beschlussgründen darauf eingehen müssen, weshalb ihnen bei der Entscheidungsfindung keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen sei.

Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 47 , 52 Abs. 1 , § 39 GKG (je 2 000 EUR für die Einbeziehung der Klägerin zu 1 und ihrer vier Kinder in den Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 und 2 BVFG sowie 1 000 EUR für die Einbeziehung des Ehemannes der Klägerin zu 1 in das Verteilungsverfahren nach § 8 Abs. 2 BVFG ; vgl. zuletzt Streitwertbeschluss zum Urteil vom 17. Januar 2007 - BVerwG 5 C 9.06 - unter Bezugnahme auf Beschluss vom 12. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 54.05 -).

Vorinstanz: OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 57/06