Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 24.10.2007

1 StR 464/07

Normen:
StPO § 400 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 StR 464/07

DRsp Nr. 2007/21520

Keine Überprüfung von § 21 StGB , der Anwendung von Jugendstrafrecht und einer [unterlassenen] Maßregelanordnung

Die Nebenkläger kann weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht anwenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen dürfen.

Normenkette:

StPO § 400 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Rechtsmittel sind unzulässig.

Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revisionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 2, 5, 6). Die Nebenkläger können daher im vorliegenden Fall weder mit der Rüge der Verletzung formellen noch materiellen Rechts erfolgreich geltend machen, der Tatrichter hätte beim Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Tatzeit nicht bejahen, Jugendstrafrecht nicht anwenden und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht anordnen dürfen - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt. Die übrigen Beanstandungen laufen auf eine Strafschärfung hinaus, beziehungsweise lassen nicht erkennen, dass sie sich gegen den Schuldspruch richten.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 18.12.2006