BGH, Beschluß vom 21.05.2007 - Aktenzeichen II ZB 3/07
Gründe:
Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 8. Mai 2006 ( II ZB 10/05, ZIP 2006, 1316 , 1317) mit näherer Begründung ausgeführt hat, ist eine außerordentliche Beschwerde "wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" in einem Verfahren nach § 99 AktG jedenfalls nach Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887) unstatthaft. Die Antragsgegnerin vermag dem nichts Entscheidungserhebliches entgegenzusetzen. Sie muss sich deswegen damit abfinden, dass § 99 AktG die weitere Beschwerde ausschließt und - nachdem sie bereits erfolglos die Anhörungsrüge nach § 29 a FGG erhoben hat - der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten mit den Entscheidungen des Oberlandesgerichts erschöpft ist.
Selbst wenn man den außerordentlichen Rechtsbehelf mit der Antragsgegnerin für statthaft halten wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen, weil keine Rede davon sein kann, dass der angefochtene Beschluss - wie die höchstrichterliche Rechtsprechung früher formuliert hat - jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist.